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ZWF 4, Juli 2024, Seite 166

Echte Urkunden; Lugurkunden; falsches Beweismittel; eigener Beweiswert

ZWF 2024/28

§§ 147 Abs 1 Z 1, 223, 293 StGB

(= RIS-Justiz RS0103663)

Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach des § 147 Abs 1 Z 1 Fall 2 StGB (nicht aber nach Fall 1 leg cit) in Betracht. Als falsches Beweismittel kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde allerdings nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Beschränkt sich der unrichtige Inhalt einer Urkunde auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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