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ZWF 4, Juli 2024, Seite 192

Bemessung der Geldstrafe

ZWF 2024/35

§ 23 FinStrG

–0027

Eine die Zulässigkeit einer Revision beim VwGH auslösende Ermessensüberschreitung kann nicht angenommen werden, wenn eine vom BFG begründete Strafbemessung einem bloß pauschalen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung gegenübersteht. Im konkreten Fall ging das BFG bei der Strafbemessung – mit näherer Begründung – von einer schlechten wirtschaftlichen Lage aus und berücksichtigte den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd sowie die besonders gravierend grobe Fahrlässigkeit als erschwerend. Es kam zur Verhängung einer Strafe im Ausmaß von rund 25 % des möglichen Strafrahmens.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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