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ZWF 4, Juli 2024, Seite 145

„Bedenken“ nach Verdachtsmeldungen durch die Geldwäschemeldestelle

Über die rechtliche Einordnung, praktische Erfahrungen sowie Implikationen für Verpflichtete des Finanz- und Nichtfinanzsektors

Bernhard Böhm

Die Prozesse rund um die Prüfung der Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung sind für die praktische Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung von besonderer Bedeutung. Unabhängig vom binären Ergebnis dieser Prüfung – der Abgabe bzw der Nichtabgabe einer Meldung – ist wohl die Dokumentation der getroffenen Auffälligkeiten bzw Verdachtsmomente, Prüfungshandlungen, Plausibilisierungsmaßnahmen und Schlüsse in der Praxis die wichtigste Komponente. Doch auch nach Abgabe einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle können sich, abhängig von der Reaktion der Behörde, herausfordernde rechtliche und praktische Fragestellungen ergeben – jüngst etwa in vermehrt erfolgten „Bedenkenäußerungen“ gegen die unverzügliche Durchführung geplanter Transaktionen (§ 17 Abs 3 FM-GwG).

1. Problemstellung

Obwohl in Österreich die europarechtlichen Regelungen der 4. Geldwäscherichtlinie (idF der 5. Geldwäscherichtlinie) nicht einheitlich umgesetzt wurden, ist die regulatorische Mechanik rund um die Abgabe von Verdachtsmeldungen in den einzelnen (standesrechtlichen) Materiengesetzen des Finanz- und Nichtfinanzsektors ident. Ausgehend von der im Jahr 202...

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