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Mindestgeldstrafe darf auch bei überlanger Verfahrensdauer nicht unterschritten werden
ZWF 2024/34
Eine Reduktion der Geldstrafe auf einen Betrag unter der Zehntelgrenze als Ausgleich einer Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK durch überlange Verfahrensdauer ist rechtlich verfehlt, weil damit die in § 23 Abs 4 Satz 1 FinStrG normierte Untergrenze von einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschritten wird. Die § 23 Abs 4 Satz 2 FinStrG S. 192 vorgesehene Möglichkeit der Unterschreitung dieser Grenze „aus besonderen Gründen“ besteht seit der FinStrG-Novelle 2010 (BGBl I 2010/104) nur mehr für Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht obliegt.