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Milderungsgrund; ordentlicher Lebenswandel; diversionelle Erledigung; Unschuldsvermutung
ZWF 2024/29
Art 6 Abs 2 EMRK; § 34 Abs 1 Z 2 StGB; § 198 StPO
(= RIS-Justiz RS0130150)
Die Ablehnung des Milderungsgrunds des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) wegen vorangegangener diversioneller Erledigungen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs, wird doch damit ohne gesetzlichen Schuldnachweis (Art 6 Abs 2 EMRK) nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass der Angeklagte schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist.