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Ermächtigungsdelikt; Privatbeteiligtenanschluss; Verfolgungsermächtigung; Wirksamkeit der Ermächtigung
ZWF 2024/30
Die Einleitung und Durchführung des Hauptverfahrens setzt bei Ermächtigungsdelikten nicht nur eine Anklage, sondern auch eine Ermächtigung des Berechtigten zur Verfolgung voraus. Dabei gilt eine dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung des Opfers, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, allein – unabhängig von einer Zulassung als Privatbeteiligter – kraft Gesetzes als Verfolgungsermächtigung. Hat bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags das Opfer weder eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt noch erklärt, am Strafverfahren als Privatbeteiligte mitzuwirken, ist das Verfahren beschlussmäßig einzustellen. Eine im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter erteilte Ermächtigung ist prozessual ebenso unwirksam wie die erst nach Einbringung des Strafantrags erfolgte Erklärung des Opfers, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen.