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Darlegung der Verfehlung bei einer Barmittelerklärung
ZWF 2024/37
Es wurde eine Selbstanzeige im Zusammenhang mit Barmittelerklärung bei der Zollstelle Wien des Zollamts Österreich eingebracht. In dieser Barmittelerklärung wurden Barmittel erklärt, die der Beschuldigte von der Ukraine über Polen, die Slowakei und Tschechien nach Wien verbracht haben soll. Dass in der Barmittelerklärung ein unrichtiger Geburtsort des Beschuldigten und nicht der konkrete Grenzübergang erklärt wurden, vermag an der Darlegung der Verfehlung nichts zu ändern.