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Tatentdeckung gemäß § 29 Abs 3 lit b FinStrG
ZWF 2024/38
Wird im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion vom Beschuldigten bzw von seinem Rechtsvertreter festgehalten, es werde „eine Selbstanzeige beim Finanzamt erstattet werden“ und weiters, „die Selbstanzeige ist noch nicht beim FA eingelangt“, liegt keine – auch keine mündliche – Selbstanzeige vor, weil diese nicht bei der zuständigen Stelle iSd § 29 Abs 1 FinStrG erstattet wurde.
Der nach der Einvernahme erstatteten Selbstanzeige wurde die Wirksamkeit gemäß § 29 Abs 3 lit b FinStrG versagt, weil aufgrund der Ankündigung, für nicht erklärte Einnahmen eine Selbstanzeige einbringen zu wollen, jeder an dieser Einvernahme teilnehmenden Person klargewesen sein muss, dass der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehungen seit dem zugestandenen Zeitraum bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Beschuldigten bzw ihm als nachfolgenden Selbstanzeiger auch bekannt war.
Selbstanzeigen können auch mündlich erstattet werden. Fraglich könnte sein, ob das Eingestehen der Finanzvergehen im Zuge der Einvernahme nicht doch als Darlegung gegenüber einem Finanzamt gewertet hätte werden müssen, weil bei der Beschuldigteneinvernehmung vor der Landespolizeidirektion ein Fin...