ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 17 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Übersicht
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I. | Instandhaltungs- und Reinigungspflicht | 1 | |
A. | Persönliche Schutzausrüstung (§ 105) | 2 | |
B. | Besondere Regelungen nach ASchG | 3 |
I. Instandhaltungs- und Reinigungspflicht
1
Diese Bestimmung entspricht dem bis dahin geltenden Recht (ANSchG) und Art 6 der Arbeitsmittelrichtlinie 89/654/EWG.
A. Persönliche Schutzausrüstung (§ 105)
2
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs 2 regelt, gilt für die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit der Maßgabe als Bundesgesetz, dass die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungsvereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind (§ 105 ASchG).
B. Besondere Regelungen nach ASchG
3
Zu Sanitär- und Sozialeinrichtungen siehe §§ 27 und 28 ASchG, §§ 33, 34 und 36 AStV.
Zu elektrischen Anlagen siehe die ESV 2012.
Zu Arbeitsmitteln siehe §§ 37 und 38 ASchG sowie AM-VO.
Zu persönlicher Schutzausrüstung siehe §§ 69 und 70 sowie 105 Abs 1 ASchG.
Zu Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung siehe § 25 ASchG.
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