ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 15 Pflichten der Arbeitnehmer
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Verpflichtung entsprechend Unterweisung | 1, 2 |
II. | Konsequenzen bei Fehlverhalten | 3 |
III. | Unmittelbare erhebliche Gefahr | 4–7 |
I. Verpflichtung entsprechend Unterweisung
1
Das ASchG verpflichtet auf der einen Seite den Arbeitgeber, durch Informationen und Unterweisungen sowie ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Schutzmaßnahmen einhalten. Auf der anderen Seite werden die Arbeitnehmer durch ihre Verpflichtungen, bei der Einhaltung der Schutzmaßnahmen mitzuwirken, beteiligt. Die Arbeitnehmerpflichten kommen jedoch nur bei ausreichender Unterweisung zum Tragen.
2
§ 15 ASchG steht unter Strafsanktion (§ 130 Abs 4 ASchG). Arbeitnehmer können jedoch nur dann bestraft werden, wenn diese trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat ihre Pflichten nach dem ASchG oder den dazu erlassenen Verordnungen verletzt haben.
Wenn Arbeitnehmer Schutzvorschriften missachten, ist innerbetrieblich zu klären, ob sie ausreichend informiert und unterwiesen wurden, ob sie sich der Gefahren und der drohenden Konsequenzen bewusst sind, ob die Rahmenbedingungen die Einhaltung der Schutzmaßnahmen begünsti...