ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 14 Unterweisung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1–5 | |
II. | Ausreichende Unterweisung, Nachweislichkeit | 6 | |
A. | Nachweislichkeit | 7, 8 | |
B. | Vor Tätigkeitsaufnahme, Unterweisungsintervalle | 9, 10 | |
C. | Bezogen auf Arbeitsplatz, Arbeitsaufgaben | 11 | |
D. | Anpassung an Erfahrungsstand, Verständlichkeit | 12, 13 | |
E. | Betriebsanweisungen, Verwenderinformationen | 14, 15 | |
III. | Schriftliche oder elektronische Unterweisung | 16–19 |
I. Allgemeines
1
Eine ausreichende und verständliche Unterweisung stellt ebenso wie die Information der Arbeitnehmer eine wesentliche Grundlage für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Die Unterweisung muss sich sowohl auf die allgemeinen Unternehmensbereiche als auch auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich aus Arbeitnehmerschutzsicht beziehen.
2
Die allgemeinen Pflichten betreffend die Unterweisung sind in Art 12 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG geregelt. Die dazu ergangenen Einzelrichtlinien enthalten zahlreiche Unterweisungspflichten, zB Art 7 der Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG, Art 6 der Lastenrichtlinie 90/269/EWG, Art 6 der Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, Art 11 der Karzinogenerichtlinie 90/394/EWG, Art 7 der Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/E...