ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 12 Information
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Information – Unterrichtung | 1–5 |
II. | Ausreichende Information, Verständlichkeit | 6–11 |
III. | Subsidiäre Information | 12, 13 |
I. Information – Unterrichtung
1
Ein wirksamer Arbeitnehmerschutz kann nur durch Mitwirkung der Arbeitnehmer erreicht werden. Voraussetzung für eine aktive Mitarbeit zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren ist eine ausreichende Information der Arbeitnehmer, die insbesondere die Grundlage dafür schaffen muss, dass sich die Arbeitnehmer der bestehenden Gefahren bewusst werden, die zur Beseitigung oder Verringerung der Gefahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kennen und deren Sinnhaftigkeit einsehen. Der Information der Arbeitnehmer kommt daher eine zentrale Bedeutung zu.
2
In Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien wird auch in § 12 zwischen Information („Unterrichtung“ in den Richtlinien) und Unterweisung unterschieden. Die Unterweisung beinhaltet vor allem verhaltensbezogene Anweisungen bzw ist zum Teil als „Schulung“ zu verstehen, die auf den konkreten Arbeitsplatz bzw Aufgabenbereich der Arbeitnehmer abstellt. Die Information soll darüber hinausgehendes Wissen vermitteln, um die Arbeitnehmer in die Lage z...