ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 11 Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Sicherheitsvertrauenspersonen – Aufgaben, Weisungsfreiheit | 1–3 | |
II. | Anhörung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen | ||
A. | Anhörungs- und Beteiligungsrechte (§ 11 Abs 6) | 4–7 | |
B. | Anhörungs- und Beteiligungsrechte (§ 11 Abs 7) | 8–12 |
I. Sicherheitsvertrauenspersonen – Aufgaben, Weisungsfreiheit
1
Zu den Aufgaben (§ 11) siehe die in § 10 ASchG dargestellten Grundsätze. Weiters wird auf Art 3 lit c der Richtlinie 89/391/EWG verwiesen.
2
Die Weisungsfreiheit (§ 11 Abs 2) entspricht § 115 Abs 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes. Diese Weisungsfreiheit besteht nur in inhaltlicher Hinsicht, sie berührt nicht das Recht der Arbeitgeber zur Erteilung von Weisungen zB auf dem Gebiet der Arbeitszeit und der betrieblichen Ordnungsvorschriften.
3
Im Arbeitsverfassungsgesetz und in arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen bzw in den entsprechenden Vorschriften auf dem Gebiet des Dienstrechtes wurden begleitende Regelungen getroffen, zB über die Mitwirkungsrechte und über den Kündigungs- und Entlassungsschutz. In Art 11 Abs 4 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ist vorgesehen, dass diesen Arbeitnehmervertretern aus ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile entstehen dürfen. Diese Regelung konnte aus kompete...