ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 131 Inkrafttreten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Baustellendatenbank (§ 131 Abs 8 ASchG) | 1–3 |
II. | Organisationsreform der Arbeitsaufsicht (§ 131 Abs 9 ASchG) | 4–6 |
III. | Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung (§ 131 Abs 10 ASchG) | 7, 8 |
IV. | Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform (§ 131 Abs 13 ASchG) | 9 |
I. Baustellendatenbank (§ 131 Abs 8 ASchG)
1
Mit der Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl I 2011/51, wurde § 31a (Baustellendatenbank) in das BUAG eingefügt. Diese Regelung schuf die Grundlage für die BUAK, eine Baustellendatenbank einzurichten. Sinn dieser Datenbank ist es, einen Überblick über neu beginnende Baustellen zu erlangen, um so eine gezielte und planmäßige Kontrolle zu ermöglichen. Diese Datenbank soll auch anderen Behörden zugänglich sein, die Baustellen kontrollieren. Zur Erleichterung der Erfüllung der Meldeverpflichtung sollte die BUAK eine Webanwendung zur Verfügung stellen. Die Einbindung dieser Webanwendung in das Unternehmensserviceportal ist geplant. Zu diesem Zweck werden die Meldeverpflichtungen betreffend die Baubeginnsanzeige nach § 97 Abs 1 ASchG und zur Vorankündigung nach § 6 Abs 2 BauKG dahingehend erweitert, dass diese Meldeverpflichtungen auch gegenüber der BUAK bestehen.
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Die Meldeverpflichtung nach § 97 Abs 1 ASchG gegenüber der BUAK tritt erst dann in Kraft, wenn die Webanwendung fertiggestellt ist. Ab diesem Zeitpunkt kann s...