ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 130 Strafbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit | ||
A. | Arbeitgeber | 1 | |
B. | Verantwortlicher Beauftragter | 2–10 | |
C. | Überlasser und Beschäftiger | 11 | |
D. | Betreiber von arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Zentren | 12 | |
E. | Arbeitnehmer | 13 | |
II. | Strafhöhen | 14–22 | |
III. | Verschulden und Kontrollsystem | 23–30 | |
IV. | Fiktiver Tatort im Inland | 31–33 | |
V. | Bescheidmäßige Vorschreibungen | 34–36 | |
VI. | Überwachung des Arbeitnehmerschutzes | 37–41 |
I. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
A. Arbeitgeber
1
Normadressat für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem ASchG und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Verwaltungsstrafverfahren können nur gegen natürliche Personen geführt werden. In der Praxis handelt es sich allerdings bei Arbeitgebern überwiegend um juristische Personen. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so ist diese für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Handelt es sich jedoch beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, ist gemäß § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 1991/52, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verw...