ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 129 Auflagepflicht
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Aushang- bzw Auflagepflicht | 1, 2 |
II. | Leichte Zugänglichkeit für Arbeitnehmer | 3 |
I. Aushang- bzw Auflagepflicht
1
Alle Arbeitnehmerschutzvorschriften sind sogenannte „aushangpflichtige“ Rechtsvorschriften (Szymanski/Oberhauser/Marx [Hrsg], ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, 265 FN 1). Im sogenannten betrieblichen Kundmachungswesen – das sind die in arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Publikation von Rechtsnormen oder rechtserheblichen Tatsachen – finden sich grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Publikation: Das Aushängen und das Auflegen. Zwischen Auflegen und Aushängen besteht ua der wesentliche Unterschied, dass ein an leicht zugänglicher Stelle erfolgter Aushang auch von nicht danach suchenden Arbeitnehmern wahrgenommen werden kann, was hinsichtlich – speziell in Mappen – aufgelegter Unterlagen nicht der Fall sein muss. ()
Dem soll durch die ersatzlose Streichung der Strafsanktionen unter gleichzeitiger zeitgemäßer Erweiterung der Möglichkeiten, wie die Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden, Rechnung getragen werden.
2
Mit dem ANS-RG, BGBl I 2001/159, wurde...