ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 127 Anhängige Verwaltungsverfahren
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Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 wurde § 127 Abs 3 ASchG neu eingefügt:
Die ASchG-Novelle sieht in § 56 Abs 2 ASchG eine zusätzliche Voraussetzung zur Erlangung einer Ermächtigung zur Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen vor. Rechtskräftige Ermächtigungsbescheide bleiben davon jedenfalls unberührt. Aber auch anhängige Ermächtigungsverfahren sollen noch nach der bisherigen Rechtslage weitergeführt werden können. (ErlRV 1983 BlgNR 24. GP)