ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 126 Ausnahmegenehmigungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ausnahmegenehmigungen | 1 |
II. | Mindeststandard der EU-Richtlinien | 2 |
I. Ausnahmegenehmigungen
1
Das ASchG geht von dem Grundsatz aus, dass erteilte Ausnahmegenehmigungen aufrecht bleiben. Die vollinhaltliche Anwendung aller Bestimmungen der neuen ASchG-Verordnungen auf bereits genehmigte Arbeitsstätten hätte nach den Gesetzesmaterialien der ASchG-Stammfassung einen nicht vertretbaren Eingriff in bestehende Rechte zur Folge und erscheint auch aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes in dieser generellen Form nicht notwendig, da ja davon auszugehen ist, dass bei Erteilung der Ausnahmegenehmigungen die Belange des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt wurden. Für einen Großteil der Fälle wäre daher auch nach den oben erläuterten Grundsätzen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zulässig. Eine generelle Außerkraftsetzung – verbunden mit einer enormen Anzahl von neuen Verfahren zur Erteilung von Ausnahmen – erschien aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vertretbar. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Großteil der in der Praxis erteilten Ausnahmen Arbeitsstätten-Anforderungen betrifft, vor allem die Belichtung und die Raumhöhe (vgl ErlRV 15...