ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 125 Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 103 bis 124
Gemeinsame Bestimmungen zum ASchG-Übergangsrecht
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Diese Bestimmung fasst jene Regelungen zusammen, welche für alle weitergeltenden Rechtsvorschriften von Bedeutung sind. Die nach dem ANSchG oder den dazu erlassenen Verordnungen sowie die vor Inkrafttreten des ANSchG zum Schutz der Arbeitnehmer vorgeschriebenen Maßnahmen sollen nach den Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung grundsätzlich aufrecht bleiben. § 125 ASchG nimmt aber darauf Bedacht, dass insbesondere im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren häufig Auflagen vorgeschrieben wurden, die in inhaltlicher Hinsicht die Arbeitnehmerschutzvorschriften wiedergeben. Es ist damit zu rechnen, dass die geplanten ASchG-Verordnungen zahlreiche Maßnahmen enthalten werden, die in Einzelfällen bereits bescheidmäßig vorgeschrieben wurden. Solche Vorschreibungen sollen gegenstandslos werden. Im Übrigen soll für Vorschreibungen nach den „alten“ Vorschriften dasselbe gelten wie für Vorschreibungen nach ASchG (Behördenzuständigkeit, dingliche Wirkung, Aufhebung auf Antrag der Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung weggefallen sind).
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Die in den weitergeltenden Vorschriften vorgesehenen R...