ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 124 Aufhebung von Vorschriften
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Aufhebung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und Klarstellungen, vorläufige Weitergeltung als gewerberechtliche Vorschriften | 1–4 |
II. | Aufhebung des ANSchG 1972 | 5 |
I. Aufhebung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und Klarstellungen, vorläufige Weitergeltung als gewerberechtliche Vorschriften
1
§ 124 Abs 1 und 2 ASchG betrifft als Bundesgesetz in Geltung stehende alte Arbeitnehmerschutzvorschriften, die zur Gänze keine praktische Bedeutung mehr haben oder durch spätere Vorschriften entbehrlich geworden sind (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
§ 124 Abs 3 betrifft Arbeitnehmerschutzvorschriften, die nur zum Teil aufgehoben wurden, zum Teil aber bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz übergeleitet wurden. Es handelt sich zum Teil um als Bundesgesetz in Geltung stehende alte Verordnungen, zum Teil um Verordnungen zum Arbeitnehmerschutzgesetz. Die Aufhebung diente zum Teil lediglich der Klarstellung, da davon auszugehen ist, dass jene Bestimmungen in Verordnungen, die im ASchG keine inhaltliche Deckung mehr fanden, ohnehin mit Außerkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes gegenstandslos wurden. Im Interesse der Normadressaten und der Vollzieh...