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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 123 Weitergelten sonstiger Vorschriften

Renate Novak

1

§ 123 ASchG der ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 zur Weitergeltung sonstiger Vorschriften regelte die Anwendung von Rechtsvorschriften, die nicht nur Arbeitnehmerschutzvorschriften enthielten. Die in Abs 1 und 2 angeführten Vorschriften (Azetylenverordnung, Steinbrüche) galten gemäß § 33 Abs 2 ANSchG als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung nach dem ANSchG und nach der Gewerbeordnung 1994. Solche gemeinsamen Verordnungen wurden bis zum ASchG nie erlassen. Es erschien auch nicht sinnvoll, diese Vorschriften weiterhin generell aufrechtzuerhalten, zumal diese Vorschriften aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes zum Teil überholt bzw entbehrlich waren. Für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes wurden mit dem ASchG lediglich die im Einzelnen angeführten Bestimmungen aufrechterhalten. Die restlichen Bestimmungen wurden mit § 124 ASchG aufgehoben (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

2

Die mit § 123 Abs 1 als Arbeitnehmerschutzvorschrift vorläufig übergeleitete Azetylenverordnung, BGBl 1951/75 idF BGBl 1972/234, wurde durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II 2000/164, obsolet. Die Übergangsbestimmung des § 123 Abs 1 ASchG wurde durch das ANS-RG, BGBl I 2001/159, mit aufgehoben (ErlRV 802 BlgNR 21. GP).

3

Die vorläufig weitergeltenden...

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