ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 122 Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
Überleitung gemeinsamer Verordnungen (ANSchG, GewO 1994)
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§ 122 regelt die Überleitung von Verordnungen, die sich sowohl auf das Arbeitnehmerschutzgesetz bzw die früher geltenden Arbeitnehmerschutzregelungen als auch auf die Gewerbeordnung stützen, ohne dass eine inhaltliche Trennung in Arbeitnehmerschutzvorschriften und gewerberechtliche Vorschriften möglich ist. Da sich in diesem Bereich die „gemeinsamen“ Verordnungen bewährt hatten, wurde mit dem ASchG zunächst auch für die Zukunft zu diesem Bereich die Erlassung von solchen gemeinsamen Verordnungen vorgesehen. Bei diesen Vorschriften erfolgen lediglich die notwendigen rechtstechnischen Anpassungen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Inzwischen wird einer nach Ressortzuständigkeit getrennten Verordnungserlassung der Vorzug gegeben.
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Mit ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 wurde § 122 Abs 1 ASchG mit Wirksamkeit angepasst: Die bis dahin geltende Regelung ordnete die Weitergeltung der Kälteanlagenverordnung aus 1969 und der Verordnung brennbare Flüssigkeiten aus 1991 so lange an, bis eine Verordnung, die sich auf das ASchG und auf die GewO 1994 stützt, den jeweils selben Gegenstand neu oder geändert regelt. Im Bereich des Arb...