ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 121 Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
1
Durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II 2000/164, wurde die vorläufig übergeleitete Übergangsbestimmung für Eisen- und Stahlhüttenbetriebe des § 121 Abs 1 und 2 der ASchG-Stammfasssung BGBl 450/1994 obsolet.
2
Mit dem ANS-RG, BGBl I 2001/159, erfolgte zum die Aufhebung dieser Übergangsregelung.