ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 120 Sprengarbeiten
1
Die mit § 120 der ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 vorgesehene Übergangsregelung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten regelte bis zur Erlassung einer Durchführungsverordnung zum ASchG die vorläufige Weitergeltung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl 1954/77 idF der Verordnung BGBl 1975/441, im Rang eines Bundesgesetzes.
2
Die Sprengarbeitenverordnung (SprengV),BGBl II 2004/358, ist am in Kraft getreten. Die Übergangsregelung wurde damit obsolet und mit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 zum aufgehoben.