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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 116 Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Sicherheitsfachkräfte und sicherheitstechnische Zentren – SFK-VO, STZ-VO
1, 2
II.
Arbeitsmedizinische Zentren – Bewilligungsbescheide, AMZ-VO
3–7
III.
ANSchG-Bescheide über Mindesteinsatzzeiten
8, 9
IV.
Arbeitsschutzausschuss
10, 11
V.
Unternehmermodell – Ausbildung
12, 13

I. Sicherheitsfachkräfte und sicherheitstechnische Zentren – SFK-VO, STZ-VO

1

Die Regelungen über die Fachkenntnisse für Sicherheitskräfte gemäß § 74 ASchG wurden aufgrund § 116 Abs 1 ASchG erst mit Inkrafttreten der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl II 1997/277, wirksam, somit zum . Zum Übergangsrecht für bereits tätige ANSchG-Sicherheitstechniker siehe § 115 Abs 4 und 5 ASchG.

2

Auch die Regelungen über sicherheitstechnische Zentren nach § 75 ASchG sollten gemäß § 116 Abs 2 ASchG mit Inkrafttreten einer Durchführungsverordnung wirksam werden: Mit ist die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl II 1998/450, in Kraft getreten. Zeitgleich wurde die ASchG-Novelle BGBl I 1999/12 wirksam, mit der ua die zunächst in § 75 der ASchG-Stammfassung vorgesehenen Feststellungsbescheide für sicherheitstechnische Zentren aufgehoben und durch ein Meldeverfahren (wie arbeitsmedizinische Zentren) ersetzt wurden. Gleichzeitig wurden die personellen Anforder...

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