ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 116 Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | 1, 2 | |
II. | Arbeitsmedizinische Zentren – Bewilligungsbescheide, AMZ-VO | 3–7 |
III. | ANSchG-Bescheide über Mindesteinsatzzeiten | 8, 9 |
IV. | Arbeitsschutzausschuss | 10, 11 |
V. | Unternehmermodell – Ausbildung | 12, 13 |
I. Sicherheitsfachkräfte und sicherheitstechnische Zentren – SFK-VO, STZ-VO
1
Die Regelungen über die Fachkenntnisse für Sicherheitskräfte gemäß § 74 ASchG wurden aufgrund § 116 Abs 1 ASchG erst mit Inkrafttreten der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl II 1997/277, wirksam, somit zum . Zum Übergangsrecht für bereits tätige ANSchG-Sicherheitstechniker siehe § 115 Abs 4 und 5 ASchG.
2
Auch die Regelungen über sicherheitstechnische Zentren nach § 75 ASchG sollten gemäß § 116 Abs 2 ASchG mit Inkrafttreten einer Durchführungsverordnung wirksam werden: Mit ist die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl II 1998/450, in Kraft getreten. Zeitgleich wurde die ASchG-Novelle BGBl I 1999/12 wirksam, mit der ua die zunächst in § 75 der ASchG-Stammfassung vorgesehenen Feststellungsbescheide für sicherheitstechnische Zentren aufgehoben und durch ein Meldeverfahren (wie arbeitsmedizinische Zentren) ersetzt wurden. Gleichzeitig wurden die personellen Anforder...