ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 113 Fachkenntnisse
Übersicht der Kommentierung
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I. | Fachkenntnisse für gefährliche Arbeiten | 1–5 |
II. | Zeugnisse und Bescheide | 6–8 |
III. | Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektion | 9–12 |
I. Fachkenntnisse für gefährliche Arbeiten
1
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, ist ein Nachweis der Fachkenntnisse nach §§ 62 f ASchG erforderlich, zB für Sprengarbeiten, Führen von Kranen und Hubstaplern, Gasrettungsdienste oder Hochspannungsarbeiten.
2
Nach § 113 Abs 1 ASchG sollten bis zu einer Neuregelung durch ASchG-Verordnung die vor Inkrafttreten des ASchG geltenden Regelungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 (ANSchG) und der zum ANSchG erlassenen Verordnungen vorläufig weiter anzuwenden sein:
§§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl 1975/441,
§§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl 1982/10.
3
Diese übergeleiteten Regelungen wurden gegenstandslos durch das Inkrafttreten der
Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühn...