ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 108 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Sanitäre Vorkehrungen, Bereitschaftsräume
1
Da die Regelung über Bereitschaftsräume ebenfalls als wesentliche Neuerung des ASchG eingestuft wurde, sollte auch § 28 Abs 3 ASchG erst mit Inkrafttreten einer Verordnung wirksam werden. Im Übrigen wurden die im Zeitpunkt des ASchG-Inkrafttretens 1995 geltenden Regelungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) übergeleitet, soweit sie nicht aufgrund konkreter ASchG-Regelungen bereits entbehrlich waren (zB betreffend Schlüsselzahlen für Toiletten und Umkleideräume) (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
Durch die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II 1998/368, wurden die meisten Bestimmungen des § 108 Abs 2 ASchG obsolet (insbesondere durch den 4. Abschnitt AStV – Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen).
3
Mit dem ANS-RG, BGBl I 2001/159, wurde § 108 Abs 2 ASchG neu gefasst und Abs 3 als gegenstandslos aufgehoben: Diese Regelung konnte zur Gänze entfallen, weil sie auf die durch das ANS-RG aufgehobenen § 106 Abs 4 und 5 ASchG verwies. Durch die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl II 1998/237, wurde § 86 Abs 6 erster Satz hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe außer Kraft gesetzt. (vgl ErlRV 802 BlgNR 21. GP)
4
Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 entfiel in § 108 Abs 2 ASchG der übergeleitete § 87 Abs 1 letzter Satz AAV betreffend Aufenthaltsräume; die...