ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 107 Brandschutz und Erste Hilfe
Evakuierung und Brandbekämpfung, Erste Hilfe
1
Bis zum Inkrafttreten einer ASchG-Durchführungsverordnung wurden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASchG 1995 geltenden Regelungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) übergeleitet, soweit dies für eine ordnungsgemäße Vollziehung unerlässlich erschien. Da die Bestellung von Arbeitnehmern, die für die Evakuierung und Brandbekämpfung zuständig sind, eine wesentliche Neuerung des ASchG darstellte, sollte § 25 Abs 4 erster Satz ASchG erst mit Inkrafttreten einer Verordnung wirksam werden. § 107 Abs 5 entsprach § 102 Abs 3 und 4 AAV (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
Durch die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II 1998/368, wurden einige der Bestimmungen des § 107 Abs 1 bis 4 ASchG obsolet: § 107 Abs 2 und 3 ASchG zur Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung und Regelung der Brandschutzgruppe wurde mit der AStV umgesetzt (Inkrafttreten des § 25 Abs 4 ASchG, Außerkrafttreten des § 79 AAV), ebenso § 107 Abs 4 ASchG zur Regelung der Ersten Hilfe.
3
§ 107 ASchG wurde in der Folge mehrfach novelliert:
Mit dem ANS-RG, BGBl I 2001/159, wurde § 107 Abs 4 und 5 ASchG zum aufgehoben und die verbleibenden Bestimmungen der AAV in einem Absatz zusammengefasst (§ 107 Abs 1 ASchG). § 107 Abs 5 verwies auf § 106 Abs 4 und 5 ASchG, die ebenfalls mit dem ANS-RG aufgehoben wurden (vgl ErlRV 802 BlgNR 21. GP)-
Mit ASchG-Novelle ...