ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 106 Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Anforderungen an Arbeitsstätten | 1–4 |
II. | Behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten | 5 |
III. | 6–8 |
I. Anforderungen an Arbeitsstätten
1
Insbesondere durch die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II 1998/368, wurden § 106 Abs 4 bis 7 sowie die meisten der durch § 106 Abs 3 der ASchG-Stammfassung übergeleiteten Rechtsvorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) und der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) gegenstandslos und durch ASchG-Novellen und Durchführungsverordnungsbestimmungen aufgehoben.
2
§ 106 Abs 1 ASchG verweist auf die Arbeitsstätten-Richtlinie, die zwischen Arbeitsstätten, die am bereits genutzt wurden, und älteren (zum nicht genutzten) Arbeitsstätten unterscheidet. Dies war Grundlage für eine entsprechende Differenzierung in der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II 1998/368, die in ihrem Übergangsrecht auf den abstellt (Inkrafttreten der AStV), ebenso wie für entsprechende Ausnahmen und Abweichungen, soweit dies mit dem Anhang II der Arbeitsstätten-Richtlinie vereinbar ist (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
3
§ 106 Abs 3 ASchG ordnet die vorläufige Weitergeltung der übrigen Bestimmungen der Allgemeine...