ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 105 Prüfung
I. Prüfung von Gegenständen der PSA
1
§ 105 ASchG als Übergangsbestimmung zu § 17 Abs 2 ASchG regelt die vorläufige Weitergeltung des § 90 Abs 2 und 4 AAV (Maßgabenregelung), für die Arbeitgeberpflicht dafür zu sorgen, dass Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Für die allgemeine Prüfpflicht sollen bis zu einer Neuregelung die einschlägigen Regelungen des § 90 AAV aufrecht bleiben (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Seit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 sind in § 105 ASchG die Absatzbezeichnungen entfallen.
2
Nach § 105 Abs 1 der ASchG-Stammfassung galt die Übergangsbestimmung zunächst auch für die Prüfung von elektrischen Anlagen und Arbeitsmitteln. Die ASchG-Novelle ANS-RG hob die diesbezügliche Überleitung mit als gegenstandslos auf (BGBl I 2001/159; vgl ErlRV 802 BlgNR 21. GP):
§ 105 Abs. 1 hinsichtlich elektrischer Anlagen wurde durch die Elektroschutzverordnung 1995 (ESV 1995), BGBl 1995/706, obsolet. Die ESV 1995 wurde inzwischen ersetzt durch die Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl II 2012/33.
Hinsichtlich der Arbeitsmittel wurde § 105 Abs 1 ASchG durch die mit in Kraft getretene Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II 2000/164, obsolet, da nun darin die Prüfungen abschlie...