ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 104 Sicherheitsvertrauenspersonen
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Die Erläuterungen zur ASchG-Stammfassung zu § 104 ASchG verweist auf die zuvor geltende ANSchG-Rechtslage, nach der eine Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen für Betriebe ab 50 Beschäftigten vorgeschrieben war. Nach ASchG können Sicherheitsvertrauenspersonen zwar bereits ab zehn Beschäftigten bestellt werden, bis zu 50 Beschäftigten ist aber keine Sanktion vorgesehen.
Bis zum Inkrafttreten einer ASchG-Verordnung insbesondere zur Regelung der Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen blieben die Sicherheitsvertrauenspersonen nach § 20 ANSchG daher zunächst mit der Maßgabe bestehen, dass die Anzahl nach der Verordnung BGBl 1984/2 (Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes) zu berechnen war. Die gemäß §§ 3 und 5 der Verordnung bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen galten als Sicherheitsvertrauenspersonen nach ASchG. Für die Aufgaben, die Beteiligung und die Abberufung dieser Sicherheitsvertrauenspersonen gelten die §§ 10 und 11 ASchG (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
Aufgrund der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl 1996/172, die mit in Kraft getreten ist, wurde § 103 ASchG gegenstandslos und durch das ANS-RG, BGBl I 2001/159, mit auf...