ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 103 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
1
Infolge Überleitung durch § 103 der ASchG-Stammfasssung galt die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl 1976/696, mit geringfügigen Korrekturen bzw Anpassungen bis zur Neuregelung vorläufig weiter. § 3 der Verordnung wurde in der Folge mit Maßgabenregelung durch die ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 an die ASchG-Rechtslage angepasst.
2
Aufgrund der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Frauen, BGBl II 2001/356, die mit in Kraft getreten ist, wurde § 103 ASchG gegenstandslos und durch das ANS-RG, BGBl I 2001/159, mit aufgehoben.
Vgl Anmerkungen zu § 6 ASchG.