ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 101 Verordnungen über Behörden und Verfahren
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Durchführungsverordnungen zum achten Abschnitt ASchG | 1 |
II. | Verordnung zur Gleichstellung von Bewilligungsverfahren | 2 |
III. | Gutachten oder öffentliche Urkunden im Genehmigungsverfahren – AVO-Verkehr | 3–5 |
I. Durchführungsverordnungen zum achten Abschnitt ASchG
1
Bisher wurde die Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, BGBl 1995/30, derzeit idF BGBl II 2012/215, auf Grund der §§ 91 und 101 Abs 1 Z 1 ASchG erlassen.
II. Verordnung zur Gleichstellung von Bewilligungsverfahren
2
Auf Grund des § 101 Abs 2 und 3 ASchG wurde die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren, BGBl II 2005/43, erlassen.
Diese Verordnung wurde obsolet durch die ASchG-Novelle BGBl I 2012/118, welche
die Genehmigungsverfahren von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 als neue Z 10 in § 93 Abs 1 einfügte (Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes in Genehmigungsverfahren) sowie
die Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die Bewilligungsverfahren betreffend Einrichtungen und Arbeitsmittel nach dem Seilbahngesetz 2003 in § 94 Abs 1 ASchG als neue Z 10 und 11 (Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen) aufnahm.
Die Aufhebung der Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahr...