ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 100 Außergewöhnliche Fälle
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Katastrophenhilfsdienste | 1, 2 |
II. | Unmittelbar drohende/eingetretene Gefährdung | 3 |
I. Katastrophenhilfsdienste
1
§ 100 Abs 1 ASchG ermöglicht die Nichtanwendung des ersten bis sechsten Abschnitts des ASchG und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, wenn Arbeitnehmer mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophenhilfsdiensten beschäftigt werden. Dies gilt aber nur insoweit, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des ASchG größtmögliche Sicherheit und größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Nach den Gesetzesmaterialien entspricht § 100 Abs 1 ASchG dem Art 2 Abs 2 der Richtlinie 89/391/EWG über zulässige Ausnahmen. Welche Ausnahmen unter Berufung auf diese Regelung notwendig und zulässig sind, sollte im Interesse der Rechtssicherheit in den einzelnen Durchführungsverordnungen zum ASchG geregelt werden (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Die Verordnungsermächtigung des § 101 Abs 1 Z 3 ASchG zur Regelung der Ausnahmen im Sinne von § 100 (Außergewöhnliche Fälle) ist mit dem ANS-RG entfallen, weil näher...