ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 9 Überlassung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überlassung iSd ASchG (Abs 1) | 1, 2 | |
II. | Beschäftiger ist Arbeitgeber iSd ASchG (Abs 2) | 3–11 | |
III. | Informationsverpflichtungen (Abs 3) | ||
A. | Informationsverpflichtungen der Beschäftiger | 12–16 | |
B. | Informationsverpflichtungen der Überlasser (Abs 4) | 17, 18 | |
IV. | Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Abs 5) | 19–23 | |
V. | Überlassung von Krankenhauspersonal (§ 11a KA-AZG) | 24 | |
VI. | Abgrenzung zur Entsendung | 25, 26 |
I. Überlassung iSd ASchG (Abs 1)
1
Eine Überlassung im Sinn des § 9 ASchG liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.
Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet (zB ein Personalleasingunternehmen). Beschäftiger ist, wer diese Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt.
2
Die Definition der Überlassung in § 9 Abs Abs 1 erfasst neben der Überlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl 1988/196, auch die vom Geltungsbereich des AÜG ausgenommene Überlassung von Arbeitskräften, zB im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Anlagen innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder innerhalb eines Konzerns, weil die Leiharbeitsrichtlinie 91/383/EWG auch für eine solche Überlassung gilt und außerdem auf dem Gebiet der ...