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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 98 Sonstige Meldepflichten

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Meldung tödlicher und schwerer Arbeitsunfälle
1–5
II.
Meldung gefährlicher Ereignisse in Bergbaubetrieben (MinroG)
6–8
III.
Meldung von Arbeiten mit besonderen Gefahren – Arbeiten in Druckluft
9–11
IV.
Meldung von Arbeitsunfällen im Verkehrsbereich – Seeschiffe (ArbIG)
12, 13

I. Meldung tödlicher und schwerer Arbeitsunfälle

1

§ 98 Abs 1 ASchG regelt die unverzügliche Meldepflicht der Arbeitgeber von tödlichen oder schweren Arbeitsunfällen (Berufsunfällen) an das zuständige Arbeitsinspektorat. Wurde der Unfall bereits den Sicherheitsbehörden mitgeteilt, ist keine Meldung an das Arbeitsinspektorat erforderlich, weil diese selbst zur Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gesetzlich verpflichtet sind:

2

Die Sicherheitsbehörden müssen nach § 20 Abs 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeitnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, dem Arbeitsinspektorat ohne Verzug melden und diesem, allenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, den maßgeblichen Sachverhalt, den Arbeitgeber sowie bei Arbeitsunfällen auf Baustellen auch den Bauherrn bekannt geben (ebenso Namen und Geburtsdatum des Unfallopfers sowie zusätzliche I...

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