ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 97 Meldung von Bauarbeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Meldung an Arbeitsinspektorat und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfindungskasse | 1–4 |
II. | Meldung durch den Auftraggeber | 5, 6 |
III. | Meldung von Asbestarbeiten | 7, 8 |
IV. | Elektronische Meldung – Baustellendatenbank | 9–11 |
I. Meldung an Arbeitsinspektorat und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfindungskasse
1
Arbeitgeber müssen Bauarbeiten, deren Dauer fünf Arbeitstage voraussichtlich überschreitet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich melden. Die Meldung muss alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten (§ 97 Abs 1 und 2 ASchG). Nähere Regelungen zur Baustellenmeldung enthält § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung ( BauV), BGBl 1994/340.
Zuständig für alle Meldungen ist jenes Arbeitsinspektorat, welches am Standort der Baustelle die örtliche und sachliche Zuständigkeit hat (vgl Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG und Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl 1993/237).
2
Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen muss die Meldung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl 1972/414) übermittelt werden. Die Regelung wurde mit der ASchG-Novelle BGBl I 2011/51 in § 97 Abs 1 ASchG verankert und ist mit durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soz...