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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 97 Meldung von Bauarbeiten

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

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I.
Meldung an Arbeitsinspektorat und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfindungskasse
1–4
II.
Meldung durch den Auftraggeber
5, 6
III.
Meldung von Asbestarbeiten
7, 8
IV.
Elektronische Meldung – Baustellendatenbank
9–11

I. Meldung an Arbeitsinspektorat und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfindungskasse

1

Arbeitgeber müssen Bauarbeiten, deren Dauer fünf Arbeitstage voraussichtlich überschreitet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich melden. Die Meldung muss alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten (§ 97 Abs 1 und 2 ASchG). Nähere Regelungen zur Baustellenmeldung enthält § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung ( BauV), BGBl 1994/340.

Zuständig für alle Meldungen ist jenes Arbeitsinspektorat, welches am Standort der Baustelle die örtliche und sachliche Zuständigkeit hat (vgl Arbeitsinspektionsgesetz 1993ArbIG und Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl 1993/237).

2

Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen muss die Meldung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsgesetzBUAG, BGBl 1972/414) übermittelt werden. Die Regelung wurde mit der ASchG-Novelle BGBl I 2011/51 in § 97 Abs 1 ASchG verankert und ist mit durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soz...

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