ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 96a Sonderbestimmungen für die Zustellung
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Zustellung bei Schifffahrts- und Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland | 1, 2 |
II. | Verkehrsspezifische Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Arbeitsaufsicht | 4–6 |
I. Zustellung bei Schifffahrts- und Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland
1
§ 96a ASchG wurde mit Art 60 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/35, neu in das ASchG aufgenommen und gilt seit .
Demnach kann im Verkehrsbereich an Arbeitgeber nach ASchG mit Sitz im Ausland die Zustellung von Schriftstücken rechtswirksam erfolgen:
an den Schiffführer bei Schifffahrtsunternehmen,
an den Triebfahrzeugführer oder das Personals eines Fahrzeuges bei Eisenbahnunternehmen,
wenn das Fahrzeug auf österreichischen Wasserstraßen bzw auf dem österreichischen Schienennetz verkehrt.
2
Der neue § 96a ASchG übernimmt die Sonderregelungen für die Zustellung von Schriftstücken in Bezug auf bestimmte Verkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland aus dem bis geltenden VAIG 1994 ebenso wie in das Arbeitsinspektionsgesetz auch in das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (vgl ErlRV 1685 BlgNR 24. GP).
Dem § 96a ASchG bzw VAIG 1994 entsprechende verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für die Zustellung bei Schifffahrt- und Eisenbahnunternehmungen mit...