ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 96 Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Untersagung der Beschäftigung und andere Sicherungsmaßnahmen | 1–4 |
II. | Berufung bzw Verwaltungsgerichtsbeschwerde | 5, 6 |
I. Untersagung der Beschäftigung und andere Sicherungsmaßnahmen
1
Wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern erforderlich ist, muss die zuständige Behörde mit Bescheid deren Beschäftigung untersagen oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen anordnen, zB gänzliche oder teilweise Schließung einer Arbeitsstätte, Stilllegung von Arbeitsmitteln (§ 96 Abs 1 ASchG).
2
Ist keine kürzere Frist vorgesehen, tritt der Bescheid nach einem Jahr außer Kraft (§ 96 Abs 4 ASchG). Ab wird § 96 Abs 4 ASchG in Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform ergänzt: Auch Er-kenntnisse des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach § 96 Abs 1 ergangen sind, treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind (ASchG-Novelle: Art 25 BGBl I 2013/71).
§ 96 gilt nicht für Arbeitsstätten, die einer gesetzlichen Betriebspflicht unterliegen, wie zB Apotheken oder Flughäfen (§ 96 Abs 6 ASchG).
3
Zuständige Behörde ist im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörde (sieh...