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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 95 Ausnahmen

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

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I.
Allgemeine Ausnahmen durch Verordnung
1–5
II.
Ausnahmen durch Bescheid im Einzelfall
6–11
III.
Befristungen und Auflagen, Aufhebung der Ausnahme
12, 13
IV.
Ausnahmeanträge durch vom Arbeitgeber verschiedene Person
14–18
V.
Ausnahmen für mehrere Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen, identische Arbeitsstätten/Arbeitsmittel
19–22

I. Allgemeine Ausnahmen durch Verordnung

1

Wenn die Anwendung der ASchG-Vorgaben unabhängig vom Einzelfall zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer jedenfalls erforderlich ist, müssen die in Ausführung dieser ASchG-Bestimmungen erlassenen Durchführungsverordnungen festlegen, dass die zuständige Behörde keine Ausnahme zulassen darf (§ 95 Abs 1 ASchG).

2

Ist dies nicht der Fall, sind nach § 95 Abs 2 und 3 ASchG Ausnahmen auf zwei Stufen möglich. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen

  • allgemeinen Ausnahmen von gesetzlichen Anforderungen des ASchG durch generelle Regelung in einer ASchG-Durchführungsverordnung (Abs 2), somit eine Ermächtigung der Bundesverwaltung (Verordnungserlassung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), und

  • Ausnahmen von ASchG-Verordnungsregelungen durch individuellen Bescheid der zuständigen Behörde im Einzelf...

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