ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 95 Ausnahmen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeine Ausnahmen durch Verordnung | 1–5 |
II. | Ausnahmen durch Bescheid im Einzelfall | 6–11 |
III. | Befristungen und Auflagen, Aufhebung der Ausnahme | 12, 13 |
IV. | Ausnahmeanträge durch vom Arbeitgeber verschiedene Person | 14–18 |
V. | Ausnahmen für mehrere Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen, identische Arbeitsstätten/Arbeitsmittel | 19–22 |
I. Allgemeine Ausnahmen durch Verordnung
1
Wenn die Anwendung der ASchG-Vorgaben unabhängig vom Einzelfall zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer jedenfalls erforderlich ist, müssen die in Ausführung dieser ASchG-Bestimmungen erlassenen Durchführungsverordnungen festlegen, dass die zuständige Behörde keine Ausnahme zulassen darf (§ 95 Abs 1 ASchG).
2
Ist dies nicht der Fall, sind nach § 95 Abs 2 und 3 ASchG Ausnahmen auf zwei Stufen möglich. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen
allgemeinen Ausnahmen von gesetzlichen Anforderungen des ASchG durch generelle Regelung in einer ASchG-Durchführungsverordnung (Abs 2), somit eine Ermächtigung der Bundesverwaltung (Verordnungserlassung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), und
Ausnahmen von ASchG-Verordnungsregelungen durch individuellen Bescheid der zuständigen Behörde im Einzelf...