ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 93 Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes | 1–5 |
II. | Gleichgestellte Verfahren | 6, 7 |
III. | Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen und Bedingungen | 8–10 |
IV. | Änderungs-, Sanierungs- und Anzeigeverfahren | 11, 12 |
V. | Erforderliche Unterlagen | 13, 14 |
VI. | Genehmigungsverfahren mit Feststellungsbescheid | 15, 16 |
I. Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes
1
§ 93 ASchG verwirklicht den Grundsatz der Verfahrenskonzentration, wie bereits zuvor § 27 Abs 2 ANSchG der alten, seit 1972 vor Inkrafttreten des ASchG geltenden Rechtslage, die sich in den in § 93 Abs 1 angeführten Verfahren bewährt hat und als erste Regelung der österreichischen Rechtsordnung das Prinzip der Verfahrenskonzentration umsetzte. In den in § 93 Abs 1 ASchG taxativ angeführten Genehmigungs- bzw Bewilligungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes im jeweiligen Verfahren daher durch die zuständige Behörde mit zu berücksichtigen, was einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht der Arbeitsstätte nach § 92 ASchG entspricht.
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Diese Arbeitsstätten benötigen keine Arbeitsstättenbewilligung (§ 92 Abs 6 ASchG): Die Arbeitsstä...