ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 92 Arbeitsstättenbewilligung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erfordernis einer Arbeitsstättenbewilligung | 1–3 |
II. | Verordnung über die Betriebsbewilligung | 4–7 |
III. | Bewilligungsvoraussetzungen, Auflagen und Bedingungen | 8–12 |
IV. | Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens | 13, 14 |
V. | Erforderliche Unterlagen | 15–18 |
VI. | Erlöschen der Arbeitsstättenbewilligung | 19 |
VII. | Änderung der Arbeitsstättenbewilligung | 20–22 |
I. Erfordernis einer Arbeitsstättenbewilligung
1
Eine gesonderte Arbeitsstättenbewilligung der zuständigen Behörde nach § 92 Abs 1 ASchG ist nur für Arbeitsstätten vorgesehen, die in besonderem Maß eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können aufgrund ihrer
Betriebseinrichtungen,
Arbeitsmittel,
verwendeten Arbeitsstoffe oder
Arbeitsverfahren.
2
Die Regelung ist nur von subsidiärer Bedeutung, weil eine Arbeitsstättenbewilligung nur erforderlich ist, wenn die Arbeitsstätte keiner Genehmigungspflicht nach § 93 ASchG unterliegt (Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes im Genehmigungsverfahren), selbst wenn die Voraussetzungen nach § 92 Abs 1 ASchG in der konkreten Arbeitsstätte erfüllt sind: Nach § 93 ASchG muss die Verfahrensbehörde die Belange des Arbeitnehmerschutzes mit berücksichtigen (Prinzip der Verfahrenskonzentration),...