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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 92 Arbeitsstättenbewilligung

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

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I.
Erfordernis einer Arbeitsstättenbewilligung
1–3
II.
Verordnung über die Betriebsbewilligung
4–7
III.
Bewilligungsvoraussetzungen, Auflagen und Bedingungen
8–12
IV.
Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens
13, 14
V.
Erforderliche Unterlagen
15–18
VI.
Erlöschen der Arbeitsstättenbewilligung
19
VII.
Änderung der Arbeitsstättenbewilligung
20–22

I. Erfordernis einer Arbeitsstättenbewilligung

1

Eine gesonderte Arbeitsstättenbewilligung der zuständigen Behörde nach § 92 Abs 1 ASchG ist nur für Arbeitsstätten vorgesehen, die in besonderem Maß eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können aufgrund ihrer

  • Betriebseinrichtungen,

  • Arbeitsmittel,

  • verwendeten Arbeitsstoffe oder

  • Arbeitsverfahren.

2

Die Regelung ist nur von subsidiärer Bedeutung, weil eine Arbeitsstättenbewilligung nur erforderlich ist, wenn die Arbeitsstätte keiner Genehmigungspflicht nach § 93 ASchG unterliegt (Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes im Genehmigungsverfahren), selbst wenn die Voraussetzungen nach § 92 Abs 1 ASchG in der konkreten Arbeitsstätte erfüllt sind: Nach § 93 ASchG muss die Verfahrensbehörde die Belange des Arbeitnehmerschutzes mit berücksichtigen (Prinzip der Verfahrenskonzentration),...

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