ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 91 Arbeitnehmerschutzbeirat
Übersicht der Kommentierung
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I. | Aufgaben des Arbeitnehmerschutzbeirats | 1, 2 |
II. | Mitglieder des Arbeitnehmerschutzbeirats | 3–6 |
III. | Präventionsbeirat (§ 476 ASVG) | 7 |
I. Aufgaben des Arbeitnehmerschutzbeirats
1
Der Arbeitnehmerschutzbeirat (§ 91 ASchG) ist ein Beratungsgremium des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Grundsatzfragen des Arbeitnehmerschutzes, vergleichbar der Arbeitnehmerschutzkommission nach § 25 ANSchG.
2
Seit der ASchG-Novelle BGBl I 1999/12 ist der Beirat auch jenes Gremium, in welchem die Unfallversicherungsträger über Organisation und Tätigkeit ihrer Präventionszentren informieren (AUVA, Versicherungsanstalt für Eisenbahner und Bergbau).
Nach den Gesetzesmaterialien bestand im Rahmen der Sozialpartnerverhandlungen zur Novelle Einvernehmen über die Notwendigkeit der Institutionalisierung eines „Fachbeirates“, um alle betroffenen Behörden und interessierten Stellen regelmäßig über den Stand der Organisation der Präventionszentren der Unfallversicherungsträger und deren Tätigkeit zu informieren. Die organisatorische Eingliederung dieses Gremiums war für den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsinspektion sinnvollerweise im bewährten Arbeitnehmerschutzbeir...