ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 90 Verordnungen über Präventivdienste
Übersicht der Kommentierung
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Neufassung der Verordnungsermächtigungen | 1–4 |
II. | Durchführungsverordnungen zum siebten Abschnitt ASchG | 5 |
I. Neufassung der Verordnungsermächtigungen
1
§ 90 Abs 1 bis 6 der ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 sah eine Reihe von Verordnungsermächtigungen zur näheren Regelung der Präventivdienste vor, ua zur Erlassung einer Verordnung über
das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner,
den Arbeitsschutzausschuss,
abweichende Mindesteinsatzzeiten bei größeren oder geringeren Gefahren,
das Unternehmermodell,
Intervalle für gemeinsame Begehungen.
2
Aufgrund der umfassenden ASchG-Novelle BGBl I 1999/12 wurden diese Verordnungsermächtigungen weitgehend obsolet und daher aufgehoben.
Die ErlRV 1449 BlgNR 20. GP führen dazu aus: „Auf Grund der durch die Schaffung der Präventionszentren entbehrlichen Regelungen im geltenden § 90 wurde § 90 wegen der besseren Übersichtlichkeit zur Gänze neu gefaßt. § 90 Abs. 3 und 4 in geltender Fassung enthalten Verordnungsermächtigungen in bezug auf die Festlegung der Fachkenntnisse für die teilweise Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte durch die Arbeitgeber, auf die Festlegung bestimmter B...