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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 89 Zentren der Unfallversicherungsträger

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Zentren der AUVA und VA Eisenbahnen Bergbau (VAEB)
1–4
II.
Aufgabenübergang Verkehrsbereich in das BMASK
5, 6

I. Zentren der AUVA und VA Eisenbahnen Bergbau (VAEB)

1

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung gemäß § 89 Abs 1 ASchG die AUVA beauftragen, arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Zentren gemäß §§ 75 und 80 ASchG zu betreiben, wenn das für eine ausreichende flächendeckende Betreuung der Arbeitnehmer geboten ist.

2

Die Regelung kann als totes Recht gelten, weil aufgrund des bestehenden Angebots an Präventivdiensten kein Bedarf gegeben ist. Zudem wurde mit § 78a ASchG der Unfallversicherungsträger zur Einrichtung von Präventionszentren im Rahmen der Neuordnung der Präventivdienstbetreuung durch das ANS-RG verpflichtet (siehe Anmerkungen zu § 78a ASchG).

3

Aufschluss über die Regelungshintergründe geben die Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung: Mit § 89 der ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 wurde eine dem § 22e ANSchG der alten Rechtslage („arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs - und Forschungsstellen – arbeitsmedizinische Zentren“) vergleichbare Regelung in das ASchG aufgenommen. Sie wurde gegenüber der ANSchG-Rech...

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