ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 88a Zentraler Arbeitsschutzausschuss
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Zentraler Arbeitsschutzausschuss am Unternehmenssitz | 1, 2 |
II. | Aufgaben und Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses | 3, 4 |
III. | Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagement | 5–7 |
I. Zentraler Arbeitsschutzausschuss am Unternehmenssitz
1
Der zentrale Arbeitsschutzausschuss entspricht dem zentralen Sicherheitsausschuss nach der Rechtslage des ANSchG, welches im Unterschied zum ASchG noch auf den Betriebsbegriff abstellte. Die ASchG-Stammfassung regelte den zentralen Arbeitsschutzausschuss in § 88 Abs 9 ASchG, diese Bestimmung sollte mit einer Durchführungsverordnung in Kraft treten (Verordnungsermächtigungen in § 90 Abs 1 Z 4 und 5 ASchG aF), die jedoch nie erlassen wurde. Stattdessen erfolgte eine vereinfachte gesetzliche Neuregelung der Zusammensetzung und internen Organisation des zentralen Arbeitsschutzausschusses in § 88a ASchG mit dem ANS-RG (ASchG-Novelle BGBl I 2001/159), die mit in Kraft trat.
2
Nach § 88a Abs 1 ASchG ist der zentrale Arbeitsschutzausschuss am Unternehmenssitz einzurichten, wenn ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten betreibt, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist (ab 100 bzw 250 Arbeitnehmern, siehe § 88 Abs 1 ASchG).
Kleinere Arbeitsstätten ohne eigenen Arbeitsschutzauss...