ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 88 Arbeitsschutzausschuss
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses | 1–5 |
II. | Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses | 6–9 |
III. | Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses | 10–12 |
IV. | Beiziehung weiterer Personen und des Arbeitsinspektorats | 13–18 |
V. | Einberufung des Arbeitsschutzausschusses | 19–21 |
I. Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses
1
Nach § 88 Abs 1 ASchG muss ein Arbeitgeber für Arbeitsstätten mit regelmäßig zumindest 100 Arbeitnehmern einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. Sind zumindest drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze (oder hinsichtlich Gefährdungen und Belastungen vergleichbare Arbeitsplätze), muss erst ab 250 Arbeitnehmern ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl in der Arbeitsstätte einzubeziehen.
2
Die Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses entspricht weitgehend dem Sicherheitsausschuss nach dem zuvor geltenden Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG) sowie dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASIG (Deutschland; dieser ist bereits ab 20 Beschäftigten im Betrieb zu bilden). Durch die geänderte Bezeichnung sollte klargestellt werden, dass die...