ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 87 Abberufung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Abberufung nach Befassung des Arbeitsschutzausschusses | 1–4 |
II. | Beanstandung von Mängeln durch Arbeitsinspektorat | 5–7 |
III. | Behandlung im Arbeitsschutzausschuss | 8, 9 |
IV. | Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde | 10–12 |
I. Abberufung nach Befassung des Arbeitsschutzausschusses
1
§ 87 Abs 1 ASchG sieht vor, dass eine Abberufung nur nach vorheriger Befassung des Arbeitsschutzausschusses erfolgen darf. Für eine Abberufung ist keine Zustimmung des Arbeitsschutzausschusses erforderlich. Der Arbeitsschutzausschuss kann eine Abberufung nicht verhindern, soll aber über die geplante Abberufung informiert werden und Gelegenheit erhalten, die für und gegen eine Abberufung sprechenden Erwägungen zu diskutieren. Diese Regelung gilt nur für die Abberufung durch den Arbeitgeber, nicht aber für eine einvernehmliche Auflösung oder für eine Beendigung durch die Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
Wird die beabsichtigte Abberufung von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern nicht in einem Arbeitsschutzausschuss behandelt, muss diese Maßnahme mit dem Betriebsrat beraten werden (§ 92a Abs 3 ArbVG, siehe Anmerkungen zu § 83 ASchG). Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspe...