ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 86 Meldung von Mängeln
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Mitteilung von Mängeln | 1 |
II. | Mitteilung bei ernsten und unmittelbaren Gefahren | 2–4 |
III. | Mitteilung an das Arbeitsinspektorat | 5, 6 |
IV. | Geltung für Präventionszentren, Unternehmermodell | 7 |
I. Mitteilung von Mängeln
1
Erfahrungsgemäß gelangen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig auch Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zur Kenntnis, die häufig den Arbeitgebern nicht oder nicht ausreichend bekannt sind. Entsprechend der vor 1995 geltenden Rechtslage (§§ 21 Abs 4 und 22a Abs 2 ANSchG) wurde bereits in § 86 Abs 1 der ASchG-Stammfassung eine Meldepflicht gegenüber den Arbeitgebern bzw den sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Personen vorgesehen. Entsprechend den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens und der Sozialpartnerverhandlungen wurde auch eine Information der Belegschaftsorgane vorgesehen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 wurde mit der Begriff „Missstände“ durch die zeitgemäßere Formulierung „Mängel“ ersetzt.
II. Mitteilung bei ernsten und unmittelbaren Gefahren
2
Darüber hinau...