ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 85 Zusammenarbeit
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Gemeinsame Besichtigungen der Präventivfachkräfte und Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat | 1, 2 |
II. | Beiziehung von Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsrat | 3 |
III. | Beiziehung zu Besichtigungen der Arbeitsinspektion | 4–6 |
IV. | Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach ArbVG (Arbeitsschutz), Betriebsvereinbarungen | 7–16 |
I. Gemeinsame Besichtigungen der Präventivfachkräfte und Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
1
Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Präventivfachkräfte und Belegschaftsorgane nach § 85 Abs 1 ASchG entspricht der vor dem ASchG geltenden Rechtslage (§§ 21 Abs 4 und 22a Abs 3 ANSchG) und Art 7 Abs 6 der Richtlinie 391/89/EWG. Gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der Arbeitsstellen gemäß § 85 Abs 2 ASchG sind für eine funktionierende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung unerlässlich (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
In kleineren Arbeitsstätten mit höchstens 50 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern erfolgt die Basisdienstbetreuung durch regelmäßige Begehungen, die nach § 77a Abs 2 ASchG durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner ebenfalls möglichst gemeinsam vorzunehmen sind.
2
Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind aufgrund § 11 Abs 1 Z 7 ASchG zur Zusammenarbeit mit den Ar...